Innovationen bzw. Forschung und Entwicklung (FuE) werden in Deutschland bisher steuerlich nicht gefördert. Damit bildet Deutschland unter den Industriestaaten (zusammen mit wenigen anderen, z.B. Bulgarien, Schweden, Liechtenstein) eine Ausnahme.
Kürzlich veröffentlichte das Bundesfinanz-ministerium nun einen Gesetzesentwurf mit dem auch in Deutschland erstmals eine steuerliche Förderung von FuE geschaffen werden soll. Mit dem sog. „Forschungszulagengesetz – FZulG“ sollen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren. Die Auswirkungen der Förderung auf den Staatshaushalt werden auf mehr als 1 Mrd. EUR geschätzt.
Durch das Forschungszulagengesetz sollen folgende FuE-Vorhaben gefördert werden:
Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem FuE-Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten des neuen Forschungszulagengesetzes begonnen wird.
Als Förderung erhält der Antragsteller eine Zulage i.H.v. 25% auf die förderfähigen Aufwendungen. Förderfähige Aufwendungen sind die mit dem Faktor 1,2 multiplizierten Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, die mit FuE-Tätigkeiten in begünstigen FuE-Vorhaben betraut sind.
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf maximal 2 Mio. EUR gedeckelt. Inklusive weiterer staatlicher Beihilfen darf die Förderung je FuE-Vorhaben nicht mehr als 15 Mio. EUR betragen.
Über den Verlauf des Gesetzgebungs-verfahrens und Inkrafttreten werden wir Sie in den nächsten Mandanten-Infobriefen informieren.
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